Rechtliche Situation von Regenbogenfamilien

In der Schweiz können Kinder heute zwei gleichgeschlechtliche rechtliche Elternteile haben. Mit welchem Verfahren und welcher rechtlichen Absicherung? Welche Lösungsansätze gibt es für Regenbogenfamilien angesichts der weiterhin bestehenden Probleme?

Von Catherine Fussinger, Historikerin und Mitglied des Dachverbandes Regenbogenfamilien, und Nils Kapferer, Jurist, Doktorand in Rechtswissenschaften und Gender Studies an der Universität Basel

Copyright: REISO, Revue d’information sociale, veröffentlicht am 20. Dezember 2018,  https://www.reiso.org/document/3843.
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Übersetzung vom Französischen ins Deutsche : Andrea Jarmuschewski

In der Schweiz gab es bis zum Inkrafttreten der eingetragenen Partnerschaft (PartG) im Jahr 2007 keinerlei Rechtsschutz für gleichgeschlechtliche Paare. Regenbogenfamilien mussten noch zehn Jahre länger auf Rechtsschutz warten, nämlich bis Ende 2017.

Durch den Ausschluss von Elternrechten jeder Art in eingetragenen Partnerschaften konnten Kinder jedoch selbst bei einer von Anfang an gemeinsamen Familienplanung nur ein rechtliches Elternteil haben: die leibliche Mutter oder den leiblichen Vater[1]. Der Ausschluss der doppelten rechtlichen Elternschaft hatte gravierende und teils dramatische Folgen, wie beispielsreise das Fehlen von Ansprüchen an die Sozialversicherungen, im Krankheitsfall, bei Trennung und im Todesfall.

Zwei gleichgeschlechtliche rechtliche Elternteile

Mit dem zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Adoptionsrecht wurde nach einem mehrjährigen parlamentarischen Verfahren Abhilfe geschaffen: Auf dem Wege der Adoption innerhalb der Familie (Stiefkindadoption) können Kinder heute in der Schweiz zwei gleichgeschlechtliche rechtliche Elternteile haben[2].

Sobald die Adoption rechtsgültig ist, haben Eltern in Regenbogenfamilien genau dieselben Rechte und Pflichte ihrem Kind bzw. ihren Kindern gegenüber wie Hetero-Eltern. Die neuen amtlichen Dokumente (Geburtsurkunde, Bescheinigung der Einwohnerkontrolle usw.), die infolge der Adoption ausgestellt werden, enthalten die Erwähnung beider gleichgeschlechtlicher Eltern in der Rubrik «Elternteil» und «Elternteil». Offizielle Formulare im Leben des Kindes (Hort, Schule, schulergänzende Betreuung, Gesundheitseinrichtungen usw.) müssen also die neue, rechtlich anerkannte Familienkonstellation berücksichtigen.

Diese Gleichstellung von Homo- und Hetero-Eltern in der Ausübung der Elternschaft darf jedoch weiterhin bestehende Ungleichheiten nicht verschleiern. Die Adoption ausserhalb der Familie ist nämlich immer noch heterosexuellen Paaren vorbehalten. Und der Zugang zu medizinisch unterstützter Fortpflanzung sowie die Herstellung des Kindesverhältnisses zu beiden gleichgeschlechtlichen Eltern ab Geburt – in den meisten westeuropäischen Ländern sind entsprechende Bestimmungen in Kraft[3] – wurden bei der Reform des Adoptionsrechts nicht angesprochen und jüngst auch aus den ersten Diskussionen zum Thema «Ehe für alle» ausgeklammert.

Voraussetzungen für eine Adoption innerhalb der Familie

Eine rechtliche Absicherung erhalten Regenbogenfamilien bis jetzt also lediglich durch die Adoption innerhalb der Familie.

Diese Art der Adoption – also die Adoption eines Stiefkindes – ist in der Schweiz seit dem 1. April 1973 in Kraft und war bis Ende 2017 verheirateten heterosexuellen Paaren vorbehalten. Die für Patchworkfamilien gedachte Regelung ermöglicht die Begründung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen einem Stiefelternteil und dessen Stiefkind(ern). Der Stiefelternteil ersetzt in diesem Fall rechtlich einen Elternteil, der unbekannt, verstorben oder «nicht präsent» ist und dessen Angaben infolgedessen in den Ausweispapieren des Kindes gelöscht werden[4].

Gemäss Zahlen des Bundesamts für Statistik (BFS) für den Zeitraum 1980-2017 ist die Adoption innerhalb der Familie seit ihrer Einführung ebenso häufig wie die Adoption ausserhalb der Familie[5], wobei es sich in der allergrössten Mehrheit um Stiefväter handelt, die die Kinder ihrer Ehefrau adoptieren.

Nach wie vor müssen eine Reihe von Kriterien erfüllt sein, um ein solches Adoptionsverfahren einzuleiten, beispielsweise die Mindestdauer des als Paar gemeinsam geführten Haushalts (heute 3 Jahre) [6] und der gemeinsamen Sorge für das Kind (1 Jahr). Weitere Anforderungen betreffen den minimalen und maximalen Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern.

Welche Unterlagen eingereicht werden müssen, ist je nach Kanton und vor allem je nach Sprachregion unterschiedlich. Ohne hier in Einzelheiten zu gehen, sei darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren wie auch die Adoption ausserhalb der Familie auf einer umfassenden Sozialabklärung beruht[7]. In Übereinstimmung mit der UN-Kinderrechtskonvention behandelt ein Artikel des neuen Adoptionsrechts auch das Recht des Kindes, im Rahmen der Adoption innerhalb oder ausserhalb der Familie angehört zu werden (268abis ZGB). Konkret werden aufgrund dieser Bestimmung Kinder ab ca. 6 Jahren allein angehört. Bei urteilsfähigen Kinder (hier wird meist ein Alter von 12-14 Jahren angesetzt) ist die Zustimmung zur Adoption erforderlich.

Lösung für Regenbogenfamilien nicht geeignet

Regenbogenfamilien spiegeln die Vielfalt der heutigen Familienkonstellationen wider und kommen in verschiedenen Formen daher: Sie können als Patchworkfamilie oder infolge der Transition eines der Elternteile entstehen, auf Co-Elternschaft beruhen[8] oder aus einem Vater- oder Mutterpaar und dessen Kind(ern) bestehen.

Daher sollte zwischen Situationen unterschieden werden, in denen ab Geburt ein Kindesverhältnis zu zwei Elternteilen – Mutter und Vater – besteht[9], und solchen, in denen ein Kindesverhältnis nur zu einem Elternteil besteht und zum zweiten, gleichgeschlechtlichen Elternteil erst hergestellt werden muss. Man kann davon ausgehen, dass die Stiefkindadoption in Familien, in denen ein Kindesverhältnis zu zwei Elternteilen (Mutter und Vater) besteht, nur in Ausnahmefällen eine Option ist. Hingegen bleibt Familien mit doppelter Mutter- oder Vaterschaft, in denen das Kindesverhältnis ab Geburt nur mit einem der Elternteile besteht, einzig der Weg der Stiefkindadoption, um rechtlich abgesichert zu sein. Die meisten Anträge kommen daher von Familien dieser Art.

Die rechtliche Lösung, die behördlicherseits angewendet wird, sieht so aus, dass Regenbogenfamilien, in denen das Kind oder die Kinder von Anfang an mit beiden Eltern zusammengelebt haben, ein Elternteil aber rechtlich nicht anerkannt ist, genauso behandelt werden wie heterosexuelle Patchworkfamilien, in denen ein Stiefelternteil das Kind bzw. die Kinder der Partnerin oder des Partners adoptiert. In dem einen Fall geht es um eine echte Stief- oder Fortsetzungsfamilie, in dem anderen nicht. Wenn zwei unterschiedliche Ausgangssituationen identisch behandelt werden, hat dies allerdings mehrere Probleme zur Folge.

  1. Im Falle der Fortsetzungsfamilie macht die Auflage, vor dem Antrag auf Adoption bereits mindestens ein Jahr lang für das Kind Sorge getragen zu haben, durchaus Sinn: Vor der rechtlichen Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses muss erst gewährleistet sein, dass ein solches überhaupt besteht. Im Falle der Regenbogenfamilien bedeutet diese Auflage, dass das Kind in den ersten zwei oder sogar drei Lebensjahren auf den rechtlichen Schutz des Kindesverhältnisses zu seinen beiden gleichgeschlechtlichen Elternteilen verzichten muss. Bevor ein Antrag eingereicht werden kann, muss die Bedingung, ein Jahr in einer gemeinsamen Hausgemeinschaft gelebt zu haben, erfüllt sein. Hinzu kommt noch die Dauer des Verfahrens (in vielen Kanton derzeit 12-18 Monate). Tritt in dieser Zeit eine Trennung ein, ist es nicht mehr möglich, ein Kindesverhältnis zu beiden Elternteilen herzustellen (andererseits unterbricht der Tod oder die Unfähigkeit, die nach der Einreichung der Anmeldung eintritt, das Verfahren nicht).
  2. Wird ein Kind in eine Hetero-Fortsetzungsfamilie hineingeboren, besteht automatisch ein Kindesverhältnis zu beiden Eltern. Bei Regenbogenfamilien muss hingegen bei jedem neuen Kind ein neues Verfahren eingeleitet werden. Das ältere Kind kann also bereits ein rechtliches Kindesverhältnis zu beiden Eltern haben, während das jüngere rechtlich unzureichend abgesichert ist, da in den ersten Lebensjahren lediglich zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht. Geschwisterkinder haben hier also einen unterschiedlichen rechtlichen Status.
  3. Gleichgeschlechtliche Eltern, die sich vor dem Inkrafttreten des neuen Adoptionsrechts im Januar 2018 getrennt haben, können aufgrund der Auflage, zum Zeitpunkt des Antrags seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt zu führen, keinen Adoptionsantrag mehr stellen. Die Kinder eines solchen getrennten Paares müssen also auf die rechtliche Absicherung und die Vorteile, die mit einer doppelten Elternschaft einhergehen, verzichten.
  4. Und schliesslich macht die Anhörung von Kindern im Kontext von Regenbogenfamilien, in denen Eltern und Kinder von Anfang an zusammenleben, in höchstem Masse deutlich, wie ungeeignet die Regelung für solche Fälle ist. Das Anhörungsrecht für Kinder ist an sich ein unleugbarer Fortschritt, zielt es doch darauf ab, Kinder zu stärken, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, darüber informiert zu werden, welche Art von Verfahren im Gange ist, und ihre Meinung zu Aspekten zu äussern, die sie direkt betreffen. Bei Stiefkindfamilien ist eine solche Anhörung durchaus gerechtfertigt, weil die Herstellung eines neuen Kindesverhältnisses hier eine echte Veränderung für das Kind darstellt: eine Person nimmt den Platz einer anderen ein – im Leben des Kindes wie in seinen Ausweispapieren. Bei Regenbogenfamilien hingegen ändert sich im Leben und in den Familienbeziehungen des Kindes gar nichts. Das Einzige, was sich ändert, ist die sozialrechtliche Behandlung der Regenbogenfamilie und die rechtliche Absicherung, die sich für das Kind durch das Recht auf ein Kindesverhältnis zu beiden Elternteilen ergibt. Dem Kind zu erklären, was es mit dem laufenden Adoptionsverfahren auf sich hat, bedeutet hier de facto herauszustellen, dass die Familie bisher «ungesetzlich» war. Die Kindesanhörung verliert damit ihren eigentlichen Sinn und wirkt kontraproduktiv. Dies geht auch aus den Empfehlungen vier anerkannter Sachverständiger im Bereich Kinderrechte hervor. Sie verweisen auf das Risiko eines unzweckmässigen Einsatzes des Instruments und sprechen sich dafür aus, in diesem Kontext davon abzusehen (Büchler, Cottier, Jaffé, Simoni 2018). Deswegen kann man nur bedauern, dass die zuständigen Behörden bisher ihr Vorgehen in puncto Anhörung von noch urteilsunfähigen Kindern nicht zu überdenken scheinen.

Rechtliche Anerkennung als Eltern ab der Geburt?

Wenn die Adoption innerhalb der Familie nicht die richtige Lösung für eine rechtliche Absicherung von Familien ist, die durch gleichgeschlechtliche Paare gegründet wurden, was könnte dann an ihre Stelle treten? Denkbar wäre, einfach anzuerkennen, dass es sich um Herkunftsfamilien handelt, und ihnen wie auch Hetero-Paaren die Möglichkeit einer gemeinsamen Elternschaft ab Geburt zu geben – bei rechtlich verbundenen Paaren automatisch und bei faktischen Lebensgemeinschaften durch vorgeburtliche Anerkennung des Kindes. Warum ist es so schwierig, in der Schweiz etwas ins Auge zu fassen, das in Belgien (Van den Broeck 2015) und in den meisten anderen westeuropäischen Ländern bereits seit vielen Jahren existiert?

[10]

[1] Der rechtliche Elternteil – Mutter oder Vater – kann auch ein Adoptivelternteil sein, der als ledige Einzelperson ein Kind adoptiert hat. Da die Möglichkeiten, als Einzelperson ein Kind zu adoptieren, jedoch stark eingeschränkt sind, ist diese Regenbogenfamilien-Konstellation eher selten.

[2] Diese Rechtsänderung wurde mit er im 2010 eingereichte Petition «Gleiche Chancen für alle Familien» eingeleitet. Sie wurde relativ schnell durchgesetzt, nachdem ein von SVP-, CVP- und EDU-Mitgliedern im Oktober 2016 ergriffenes Referendum wegen zu wenig Unterschriften nicht zustande kam.

[3] Belgien, Dänemark, Finnland, Grossbritannien, Island, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien.

[4] In diesem Fall ist das Einverständnis des Elternteils, der auf seine Elternschaft verzichtet, erforderlich.

[5] Zudem zeigen beide Adoptionsformen eine ähnliche Entwicklung: 1980 gab es 740 Adoptionen ausserhalb der Familie und 840 innerhalb der Familie; 1990 630 und 560; 2000 500 und 300; 2010 320 und 250 und schliesslich 2015 170 und 170.

[6] Das neue Adoptionsrecht schliesst auch die faktische Lebensgemeinschaft mit ein. Eine rechtliche Bindung – Ehe oder eingetragene Partnerschaft – ist nicht mehr erforderlich, um einen Antrag stellen zu können.

[7] Das Ziel dieser Abklärung ist in Artikel 268a ZGB dargelegt: «Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären»

[8] Co-Elternschaft kann sich in verschiedenen Formen darstellen. Ein Beispiel ist ein Frauenpaar, das gemeinsam mit einem Männerpaar eine Familie gründet: In diesem Fall hat das Kind zwei Zuhause, faktisch vier Elternteile sowie einen rechtlichen Vater und eine rechtliche Mutter (die leiblichen Eltern).

[9] Beispielsweise bei Regenbogen-Patchworkfamilien oder Co-Elternschaft.

[10] Literaturhinweise

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoptionsrecht), Änderung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit dem 1. Januar 2018 (SR 210 ; AS 2017 3699; BBl 2015 877).
  • Büchler Andrea (Prof. Dr. iur.), Cottier Michelle (Prof. Dr. iur.), Jaffé Philip D. (Prof. Dr. phil.), Simoni Heidi (Dr. phil.), Marie Meierhofer Institut für das Kind, Zürich, Empfehlungen zur Anhörung des Kindes im Verfahren der Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare, 4. Juni 2018. Online verfügbar auf der Website des Centre interfacultaire en droits de l’enfant der Universität Genf.
  • MMI-UNICEF-Schweiz, Die Kindesanhörung. Eine Informationsbroschüre für Eltern, Zürich, 2014. Die Kindesanhörung. Ein Leitfaden für die Praxis im Rechts-, Bildungs- und Gesundheitswesen, Zürich, 2014 (online verfügbar).
  • Van den Broeck Émilie: «La nouvelle loi sur la filiation de la coparente», Journal Jeunesse & Droit, Nr. 345, Mai 2015, S. 21-27.