Kurzgutachen: Zugang zur Fortpflanzungsmedizin ohne Verfassungsänderung

Die Vereine und Organisationen, die sich in der Schweiz für die Gleichstellung von homo- und bisexuellen Menschen und Transmenschen einsetzen, haben bei der Universität Lausanne ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben. Aus dem Gutachten geht hervor, dass es es keine Verfassungsänderung braucht, um den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin für gleichgeschlechtliche Ehepaare zu öffnen.

Mit der Öffnung der Zivilehe für homo- und bisexuelle Paare sowie Paare bestehend aus zwei Transmenschen mit gleichem amtlichem Geschlecht sollen die Bestimmungen, welche sich auf den Bestand einer Ehe beziehen, künftig auch auf gleichgeschlechtliche Ehen Anwendung finden. Auf der Basis eines Berichts des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2016 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates entschieden, dass die Öffnung der Ehe allein auf dem Gesetzesweg vollzogen werden kann.

Für Zugang zur Fortpflanzungsmedizin genügt der Gesetzesweg

Unklar war zunächst, ob die Öffnung des Zugangs zur Fortpflanzungsmedizin eventuell einer Verfassungsänderung bedarf. Um diese Frage zu klären, haben die Vereine und Organisationen, die sich in der Schweiz für die Gleichstellung von homo- und bisexuellen Menschen und Transmenschen einsetzen, bei der Universität Lausanne ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten unter der Federführung des renommierten Rechtsprofessors Andreas R. Ziegler kommt zum Schluss, dass auch der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin für gleichgeschlechtliche Paare allein auf Gesetzesebene geöffnet werden kann.

Unfruchtbarkeitsbegriff gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare

Die Bundesverwaltung und damit auch der Bundesrat haben die Bundesverfassung ursprünglich durch eine traditionelle Lesart interpretiert, bei der der Begriff der Unfruchtbarkeit in Art. 119 As. 2 Bst. c BV auf den erfolglosen Versuch der Fortpflanzung zwischen gemischtgeschlechtliche Paare eingeengt wird. In der rechtswissenschaftlichen Lehre wird indessen seit jeher von vielen Seiten die Meinung vertreten, dass der in der Verfassung verwendete Begriff der Unfruchtbarkeit nicht auf gemischtgeschlechtliche Paare begrenzt werden kann und daher die Verfassung allein keine Rechtgrundlage enthält, um gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin vorzuenthalten. In der neueren Literatur ist das sogar die dominierende Haltung!

Familiengründung auch für homosexuelle Paare wichtig

Homo- und bisexuelle Menschen und Transmenschen müssen die gleichen Chancen zur Gestaltung des persönlichen Lebensentwurfs haben wie alle anderen Menschen auch. Dazu gehört auch die Möglichkeit eine Familie mit Kindern zu gründen. Wenn man die Möglichkeit zur Gründung einer Familie allgemein betrachtet, so dürfte mit der Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Paare bestehend aus zwei Ehepartnern männlichen Geschlechts von Bedeutung sein, dass sie neue Kinder adoptieren dürfen. Für gleichgeschlechtliche Paare bestehend aus zwei Ehepartnern weiblichen Geschlechts dürfte unter dem demselben Aspekt von Bedeutung sein, dass sie Zugang zur Fortpflanzungsmedizin erhalten und damit die Möglichkeit erhalten, eine Samenspende in Anspruch zu nehmen. Die Samenspende steht im geltenden Recht gemischtgeschlechtlichen Ehepaaren bereits offen. Das Verfahren ist klar geregelt und bestens etabliert. Mit der Gesetzesrevision zur «Ehe für alle» können heterosexuelle Ehepaare und lesbische Ehepaare bezüglich dem Zugang zur Samenspende gleichgestellt werden. Ungleichheiten, die bei der Zivilehe zwar nichts mit der sexuellen Orientierung zu tun haben, aber mit der Differenzierung der Geschlechter (Vergleich der Rechte von Frauen und Männern), müssen aus verschiedenen politischen Gründen in separaten Gesetzesvorstössen angegangen werden.

Kurzgutachten zur Frage des Zugangs gleichgeschlechtlicher Paare zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren in der Schweiz (Auslegung des Begriffs der „Unfruchtbarkeit“ in Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV) (652 Downloads )