Argumentarium Ehe für alle – all inclusive

Autor_in: Christian Iten und Karin Hochl, Rechtsanwältin
6. März 2020
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Der Dachverband Regenbogenfamilien fordert, dass lesbische Paare mit der Einführung der «Ehe für alle» Zugang zur künstlichen Befruchtung erhalten und Kinder von gleichgeschlechtlichen Paaren ab Geburt abgesichert sind. Das vorliegende Argumentarium zeigt auf, warum es jetzt ein Gesamtpaket «Ehe für alle – all inclusive» braucht.

Kinder von homosexuellen Eltern wachsen normal und glücklich auf

Aufgrund der gesellschaftlichen Veränderung gibt es in der Schweiz immer mehr Kinder, die in Regenbogenfamilien aufwachsen. Die Entwicklung von Kindern, die bei gleichgeschlechtlichen Paaren aufwachsen, wird seit 40 Jahren erforscht, mit dem Fazit: Kinder aus Regenbogenfamilien gedeihen genau so gut wie Kinder aus konventionellen Familien. Entscheidend für das Wohlergehen der Kinder sind die Beziehungsqualität sowie das Klima in der Familie, nicht das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung der Eltern. Grundvoraussetzung dafür ist die Verfügbarkeit mindestens einer konstanten Bezugsperson, die dem Kind emotionale Wärme und Halt gibt, ein tragfähiges soziales Umfeld schafft und es in seiner individuellen Entwicklung unterstützt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Wohl des Kindes unerheblich, ob es in einer Familie mit gegengeschlechtlichen Eltern, einer Einelternfamilie oder einer Regenbogenfamilie aufwächst. Dies haben 75 quantitative und qualitative Langzeitstudien aus Deutschland, England, den Niederlanden, Frankreich, Kanada den USA und Australien ergeben.[1]

Samenspende häufigste Methode für Regenbogenfamilien

Dass Kinder in unterschiedlichsten Familienkonstellationen mitunter von gleichgeschlechtlichen Eltern erzogen werden, ist schon lange Realität. Hochrechnungen zufolge leben in der Schweiz aktuell zwischen 6’000 und 30’000 Kinder in sogenannten Regenbogenfamilien. Zu beachten gilt, dass die Hälfte der Regenbogenfamilien durch eine Samenspende gegründet werden (Umfrage «Regenbogenfamilien in der Schweiz» 2017[2]). Soziologische Studien, die in den Nachbarländern durchgeführt wurden zeigen auch, dass weibliche Paare eine Samenspende über eine Samenbank bevorzugen, auch wenn sie dafür ins Ausland reisen müssen, wie es bei in der Schweiz lebenden Frauenpaaren aufgrund des fehlenden Zugangs der Fall ist[3]. Der gesundheitlich risikofreie Zugang zu Samenspenden über Samenbanken ist für lesbische Paare von grosser Bedeutung und sollte aufgrund des Gebots der Nichtdiskriminierung auch gleichzeitig mit der Einführung der «Ehe für alle» in der Schweiz zugelassen werden. Denn heterosexuelle verheiratete Paare haben hierzulande heute schon Zugang zu Samenbanken.

Künstliche Befruchtung in die Vorlage zur «Ehe für alle» aufnehmen

Die Samenspende für lesbische Frauen ist in vielen Ländern Europas erlaubt[4]. In der Schweiz wohnhafte, lesbische Paare nehmen daher zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch, Kinder durch eine Samenspende im Ausland zu zeugen. Eine rechtliche Elternschaft der nicht-leiblichen Mutter ist allerdings bislang erst über den sowohl für Behörden als auch für die Antragstellenden langwierigen, kostenintensiven und aufwändigen Weg der Stiefkindadoption möglich. Dies kann mit dem Zugang zur Samenspende, der mit der Elternschaft ab Geburt verknüpft ist, geändert werden. Die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) kommt in ihrer im Februar 2020 veröffentlichten Stellungnahme zum Schluss, dass die heute geltende restriktive Regelung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) den neueren medizinischen und gesellschaftlichen Entwicklungen nicht gerecht wird. Sie fordert unter anderem, dass neu auch gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zur Samenspende gewährt wird. Auch aufgrund des Gebots der Nichtdiskriminierung in Artikel 8 der Schweizer Bundesverfassung ist es opportun, für verheiratete Frauen im Rahmen der Eheöffnung den Zugang zur Samenspende zu öffnen. Denn heterosexuelle verheiratete Frauen haben heute schon Zugang zur Samenspende. Jetzt diesen Schritt zu tun, ist gegenüber dem Volk auch viel ehrlicher, da zu viele Einzelvorstösse nach «Salamitaktik» aussehen.

Gleichberechtigter Zugang zur künstlichen Befruchtung

Lesbische Frauen müssen heute für eine Samenspende auf Samenbanken im Ausland zurückgreifen. Während den Reisen ins Ausland fehlen sie am Arbeitsplatz, was sich für den Arbeitgeber nachteilig auswirken kann. Deshalb droht den Frauen bei häufigen Abwesenheiten unter Umständen die Kündigung. Demgegenüber erhalten heterosexuelle Ehepaare sämtliche Dienstleistungen, die für eine künstliche Befruchtung nötig sind, über ortsansässige Schweizer Dienstleister. Das Verfahren ist klar geregelt und bestens etabliert. Diese Ungleichbehandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paaren beim Zugang zur Fortpflanzungsmedizin ist diskriminierend und muss beseitigt werden. Die nationale Ethikkommission erwähnt in ihrem Bericht «Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung»[5] [6] das Recht auf die persönliche Freiheit, Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Methoden zu erhalten. Die Kommission hält fest, dass «der Wunsch, Kinder zu haben und eine Familie zu gründen, für ein gleichgeschlechtliches Paar ebenso zentral sein kann wie für ein heterosexuelles Paar».

Absicherung des Kindes ab Geburt

Kinder von heterosexuellen Eltern geniessen von Anfang an einen familiären Schutz. Die Tatsache, dass ein Kindesverhältnis zu gleichgeschlechtlichen Eltern heute nicht ab Geburt, sondern erst durch Adoption begründet werden kann, hat für diese Kinder aber untragbare Nachteile. Bis zum Zeitpunkt der Adoption hat das Kind gegenüber dem nicht-leiblichen Elternteil keinerlei Rechte. Falls der leibliche Elternteil stirbt, ist das Kind rechtlich gesehen elternlos, denn der nicht-leibliche Elternteil hat keine rechtliche Bindung zum Kind. Er wird von Gesetzes wegen wie eine aussenstehende Person betrachtet. Das Kind und der hinterbliebene Elternteil sind dann auf das Wohlwollen der Behörden angewiesen. Im schlimmsten Fall wird das Kind dem hinterbliebenen Elternteil weggenommen! Das Kind selbst ist nicht erbbeteiligt bzw. nicht pflichtteilsgeschützt, falls der nicht-leibliche Elternteil stirbt. Auf eine testamentarische Erbschaft muss zudem die Erbschaftssteuer entrichtet werden. Da kein Kindesverhältnis bestanden hat, erhält das Kind in einem solchen Fall auch keine Waisenrente. Darüber hinaus ist das Kind in jedem Fall gezwungen, bis zum Zeitpunkt der Adoption den Ledignamen der leiblichen Mutter zu tragen, selbst wenn die leibliche Mutter den Namen der zweiten Mutter führt. Aus diesen Gründen ist es unabdingbar, die Absicherung des Kindes ab Geburt auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren zu ermöglichen. Hierfür braucht es die gemeinsame Elternschaft ab Geburt.

Familiengründung ohne Umweg über die Stiefkindadoption

Der einzige Weg für gleichgeschlechtliche Paare heute eine Familie zu gründen, ist der Weg über die Stiefkindadoption. Dieser Weg ist langwierig, kostenintensiv und mit Risiken behaftet. So muss ab der Geburt des Kindes ein Jahr gewartet werden und das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, bevor das Gesuch gestellt werden kann. Hinzu kommt die lange Verfahrensdauer. Wie die Praxis zeigt, kann diese mehr als zwei Jahre betragen.[7] Die Familie muss sich während dem Verfahren unter Umständen unangenehme und diskriminierende Fragen gefallen lassen. In Regenbogenfamilien mit mehreren Kindern führt die zeitliche Verzögerung dazu, dass die älteren Kinder schon adoptiert sind, während die jüngeren noch auf die Adoption warten müssen, was einen ungleichen Schutz und eine ungleiche rechtliche Stellung der Kinder zur Folge hat. Die Adoption ist zudem unsicher und vom Goodwill der Behörden abhängig. Nur ausnahmsweise wird sie bewilligt, falls der adoptierende Elternteil die Alterslimite von 45 Jahren überschritten hat oder gesundheitlich eingeschränkt ist. Fällt die Behörde einen negativen Entscheid, so wird die Einelternschaft des Kindes auf Lebzeiten perpetuiert und das Kind bleibt ungenügend abgesichert. Trennen sich die Eltern vor Beginn des Adoptionsverfahrens, ist eine Adoption ausgeschlossen. Es ist dringend nötig, im Rahmen der «Ehe für alle» die Stiefkindadoption bei lesbischen verheirateten Paaren durch die Elternschaft ab Geburt zu ersetzen. Die Stiefkindadoption ist nicht geeignet, um Kindern, die in einer Regenbogenfamilie geboren werden, Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Zuwarten mit der gesetzlichen Anpassung bedeutet, dass noch mehr Familien über noch längere Zeit einem enormen Leidensdruck ausgesetzt sind.

Kleine gesetzliche Anpassung mit grosser Wirkung

Für den Zugang gleichgeschlechtlicher Paare zur Samenspende sind nur wenige, jedoch wichtige Gesetzesanpassungen notwendig. Beim aktuell geltenden Recht gilt in einer gemischtgeschlechtlichen Ehe automatisch der Ehemann als zweiter Elternteil, wenn die Ehefrau ein Kind gebärt. Bei der Einführung der Ehe für alle ist hauptsächlich eine geschlechtsunabhängige Ausgestaltung von Art. 255 ZGB erforderlich. Nämlich muss der nicht-leibliche Ehepartner als der vermutete zweite Elternteil des Kindes gelten, das während der Ehe geboren wird. Diese einfache und elegante Lösung wird in vielen Ländern Europas bereits erfolgreich angewendet.[8] Durch die originäre Elternschaft ist das Kind von Geburt an durch zwei Elternteile abgesichert ist und es ist nicht mehr nötig, die Behörden mit einem aufwändigen Adoptionsverfahren zu belasten. Dass es heute noch keine originäre Elternschaft ab Geburt gibt, stellt für gleichgeschlechtliche Paare eine Diskriminierung dar. Allein wegen ihrer sexuellen Orientierung müssen sie sich auf das langwierige und kostspielige Verfahren der Stiefkindadoption einlassen. Demgegenüber haben heterosexuelle verheiratete Paare in der Schweiz heute schon Zugang zur Samenspende inklusive Elternschaft ab Geburt.

Sinngemässe Anwendung des Rechts ist auch der sinnvollste Weg

Während der Vernehmlassung über die Gesetzesvorlage zur Ehe für alle wurde seitens Vertretungen von Zivilstandsbeamten und Richtern kritisiert, dass der geplante Gesetzeszusatz bezüglich Zugang zur Samenspende und Elternschaft ab Geburt zu wenig detailliert ausgefallen sei. Dieser Einwand suggeriert, dass es für gleichgeschlechtliche Paare «Sonderregelungen» brauche. Dabei wird ausser Acht gelassen, dass die entsprechende Anpassung ja gerade zur totalen Gleichstellung von gemischt- und gleichgeschlechtlichen verheirateten Paaren führen soll. Das heisst beispielsweise auch, dass alle Situationen und Regeln der jetzigen Vaterschaftsvermutung aufgrund der Ehe auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden (sogenannte analoge oder sinngemässe Anwendung der bestehenden Regelung). So gibt es insbesondere auch keine Unterschiede betreffend der Rechte des Samenspenders. Wenn ein Samen von einem Mann stammt, der sich ausserhalb der betreffenden Ehe befindet, soll dieser a priori auch eine aussenstehende Person bleiben. Denn die Ehe soll die Familie vor Zugriffen von Aussen schützen. Die Kritik der Zivilstandsbeamten und Richter ist also rein formalistisch bzw. vorgeschoben.

Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist sichergestellt

Einzelne Gegner der «Ehe für alle» behaupten, die Abstammung des Kindes sei beim Zugang zur Samenspende für verheiratete Frauen nicht sichergestellt. Diese Behauptung ist falsch. Bei fortpflanzungsmedizinischen Verfahren in der Schweiz gelten diesbezüglich nämlich die gleichen Vorschriften wie bei heterosexuellen Paaren. Gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz FMedG werden die Personalien des Samenspenders dokumentiert (Art. 24). Sobald das Kind erwachsen ist, darf es erfahren, wer der Spender ist (Art. 27). Damit ist das Recht auf Kenntnis der Abstammung gewährleistet.[9] [10] Für Kinder in Regenbogenfamilien ist es normal, dass sie mit gleichgeschlechtlichen Eltern aufwachsen. Studien zu diesem Thema zeigen auch, dass die Kinder von ihren Eltern darüber informiert werden, wie sie gezeugt wurden. In dieser Hinsicht gibt es innerhalb von Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern im Gegensatz zu Familien mit gegegeschlechtlichen Eltern kein Geheimnis. Bei Familien mit zwei Frauen als Eltern hängt die Möglichkeit, dass die Kinder die eigene Herkunft erfahren können, von den geltenden Vorschriften des Landes ab, in welchem die Samenspende erfolgte. Der beste Weg, um sicherzustellen, dass die Kinder in Zukunft immer ihre Herkunft erfahren können, ist, den Frauenpaaren den Zugang zur Samenspende in der Schweiz zu ermöglichen. In der Stellungnahme des Bundesrates wird der Fall erwähnt, dass die Samenspende in einem Land durchgeführt wird, in welchem eine anonyme Spende möglich ist: Diese Problematik kann sich gleichermassen auch bei heterosexuellen Paaren stellen. Samenspenden im Ausland werden bei lesbischen Paaren aber selten werden, wenn die der Zugang in der Schweiz zulässig wird. Es wäre diskriminierend, wenn es für lesbische Paare eine Spezialregelung gäbe. Bei der Ehelichkeitsvermutung des Ehemannes sowie bei der Vaterschaftsanerkennung wird im Übrigen seit jeher in Kauf genommen, dass der rechtliche Vater nicht unbedingt der genetische Vater ist. Einer allfälligen späteren Revision des Abstammungsrechts, welche wiederum für alle Paare gelten muss, steht die aktuelle Öffnung der Samenspende nicht im Wege.

Diskriminierung auf sprachlicher Ebene und deren Folgen beenden

In der konservativ-christlichen Theorie ist der Begriff der «Ehe» für heterosexuelle Paare reserviert mit Verweis auf die geschichtliche und kulturelle Tradition, die auch die gemeinhin bekannten Wege der Fortpflanzung miteinschliessen. Die Tatsache, dass homosexuelle Paare ihre Partnerschaft bislang nicht offiziell als «Ehe» bezeichnen können, ist aber eine Diskriminierung auf sprachlicher Ebene, die verhältnismässig weitreichende Folgen hat. So trägt der Begriff «Ehe» eine kraftvolle Symbolik in sich, der beim Begriff «eingetragene Partnerschaft» fehlt. Letzterer erinnert mehr an das Einwohneramt und an Bürokratie, denn an Liebe und Treue. Zudem müssen sich Homosexuelle in eingetragener Partnerschaft gegenüber dem Arbeitgeber, bei der Wohnungssuche und beim Abschliessen von Versicherungen jeweils bei der Angabe des Zivilstandes als schwul oder lesbisch outen, was leider immer noch zu deren Nachteil ausfallen kann. Die sprachliche Diskriminierung und deren Folgen müssen mit der Ehe für alle nun endlich beendet werden.

Mit der Öffnung der Ehe wird niemandem etwas weggenommen!

Konservativ-christliche Kreise monieren, dass die «Ehe für alle» eine Abwertung der traditionellen Ehe bedeute. Die christlich-abendländische Kultur würde untergraben und die göttliche Vorsehung verfehlt, heisst es. Hier liegt vermutlich ein Missverständnis darüber vor, was mit «Ehe für alle» gemeint ist. Durch die Öffnung der Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare wird niemandem etwas weggenommen! Die Ehe behält ihren wichtigen Stellenwert bei. Sie wird in gewisser Weise sogar aufgewertet, da potenziell mehr Menschen das Institut der Ehe eingehen können. Auch das Recht auf Ausübung des eigenen Glaubens wird durch die Gesetzesanpassung nicht eingeschränkt. Der Initiativtext der parlamentarischen Initiative weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kirchen auch nach der Öffnung der Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare weiterhin selbst bestimmen werden, wer bei ihnen vor den Altar tritt.

Die Familien und das Wohlbefinden aller stärken mit der «Ehe für alle»!

Die Familie ist ein wichtiger Bestandteil für unser psychisches und physisches Wohlbefinden. Sämtlichen Familien soll derselbe rechtliche Schutz durch den Staat gewährt werden. Die rechtliche Gleichstellung ist ein wichtiger Prädiktor für ein besseres Wohlbefinden für homo- und bisexuelle Menschen und somit auch für deren Familien. So zeigte beispielsweise eine Studie mit Populationsdaten ein schlechteres Wohlbefinden für homo- und bisexuelle Menschen in US-Staaten, die die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Zeitraum von 2001-2005 abschafften[11]. Dies war nicht der Fall für heterosexuelle Personen in denselben Staaten oder homo- und bisexuelle Personen, welche nicht von der institutionellen Diskriminierung betroffen waren (in US-Staaten, die keine Gesetzesänderung vornahmen). Eine spätere Studie zeichnet ein ähnliches Bild für das psychische Wohlbefinden: Nach der nationalen Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare sank die Suizidrate von heterosexuellen US-Jugendlichen um 7%, berechnet auf homo- und bisexuelle Jugendliche gar um 14%[12]. Die totale Gleichstellung bringt aber auch mehr Zufriedenheit für alle Beteiligten der Gesellschaft!

Schweizer Volk für Gleichstellung und Fortschritt in der Fortpflanzungsmedizin

In eidgenössischen Volksabstimmungen zeigt sich immer wieder, dass die Schweiz offen ist für den Fortschritt in der Fortpflanzungsmedizin. Gesetzesvorlagen zur Fortpflanzungsmedizin erhalten bei Volksabstimmungen hohen Zuspruch (Präimplantationsdiagnostik 2015/2016, Fristenregelung 2002 etc.). Allfällig religiöse oder weltanschauliche Argumente spielten für die Volksentscheide kaum eine Rolle. Auch befürwortet das Volk die Gleichstellung von homo- oder bisexuellen Menschen und Transmenschen. Dies hat sich in der Annahme des Partnerschaftsgesetzes (2005) gezeigt, aber auch darin, dass die Initiative zur «Abschaffung der Heiratsstrafe» (2016) gerade deshalb abgelehnt wurde, weil sie ein Verbot der Eheschliessung zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren in der Bundesverfassung verankert hätte. Die Tatsache, dass das Referendum gegen die Einführung der Stiefkindadoption (2016) nicht zustande gekommen ist, zeigt, dass Regenbogenfamilien als eine von vielen möglichen Familienformen breit akzeptiert sind. Der jüngste Beweis dafür, wie wichtig der Schutz und die Gleichstellung von homo- und bisexuellen Menschen für die Stimmbevölkerung ist, ist die deutliche Annahme der Erweiterung des Antidiskriminierungsgesetzes im Februar 2020. Mehrere Umfragen haben zudem gezeigt, dass die Bevölkerung auch dem Zugang zur Samenspende für verheiratete Frauen zustimmt.[13]

[1] Eine Zusammenfassung der Forschungsarbeiten sowie die Möglichkeit, sie komplett herunterzuladen, stehen auf der Website der Law School Columbia (USA) bereit: https://whatweknow.inequality.cornell.edu/topics/lgbt-equality/what-does-the-scholarly-research-say-about-the-wellbeing-of-children-with-gay-or-lesbian-parents

[2] https://www.regenbogenfamilien.ch/nationale-umfrage/

[3] z.B. Umfrage 2010 in Frankreich: 74% der Frauenpaare haben eine Samenspende in einer Klinik im Ausland in Anspruch genommen. Siehe Martine Gross, Jérôme Courduries et Ainhoa de Federico: « Le recours à l’AMP dans les familles homoparentales : état des lieux. Résultats d’une enquête menée en 2012 », Socio-logos, n°9, 2014, https://socio-logos.revues.org/2806

[4] In den folgenden europäischen Ländern ist die Samenspende für lesbische Frauen bereits zugelassen: Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Grossbritannien, Island, Norwegen, Niederlande, Portugal, Schweden, Luxemburg Malta und Irland (siehe auch http://www.regenbogenfamilien.ch/ehe). In Frankreich ist der Zugang zur Samenspende für lesbische Paare von beiden Parlamentskammern gutgeheissen worden, in Deutschland ist es in Diskussion.

[5] https://www.nek-cne.admin.ch/inhalte/Themen/Stellungnahmen/NEK_Fortpflanzungsmedizin_De.pdf

[6] https://www.nek-cne.admin.ch/inhalte/Themen/Stellungnahmen/NEK-stellungnahme-DE-2020.pdf

[7] Im Kanton Waadt hat ein Verfahren für eine Stiefkindadoption schon mehr als zwei Jahre gedauert.

[8] Entsprechende gesetzliche Regelungen gibt es bereits in Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Grossbritannien, Island, Norwegen, Niederlande, Portugal und Schweden (siehe auch www.regenbogenfamilien.ch/ehe).

[9] S. Isaksson, G. Sydsjö, A. Skoog Svanberg, C. Lampic: « Disclosure behaviour and intentions among 111 couples following treatment with oocytes or sperm from identity-release donors: follow-up at offspring age 1–4 years », Human Reproduction, Volume 27, Issue 10, October 2012, S. 2998–3007

[10] V. Jadva, T. Freeman, W. Kramer, S. Golombok: « The experiences of adolescents and adults conceived by sperm donation: comparisons by age of disclosure and family type », Human Reproduction, Volume 24, Issue 8, August 2009, S. 1909–1919

[11] Hatzenbuehler, M. L., McLaughlin, K. A., Keyes, K. M., & Hasin, D. S. (2010). The impact of institutional discrimination on psychiatric disorders in lesbian, gay, and bisexual populations: A prospective study. American Journal of Public Health, 100, S 452–459. doi: 10.2105/Ajph.2009.168815

[12] Raifman, J., Moscoe, E., Austin, S., & McConnell, M. (2017). Difference-in-differences analysis of the association between state same-sex marriage policies and adolescent suicide attempts. JAMA Pediatrics, 171, S 350–356. doi: 10.1001/jamapediatrics.2016.4529

[13] Siehe z.B. http://www.pinkcross.ch/news/2020/neue-umfrage-zeigt-klare-zustimmung-fuer-tatsaechliche-gleichstellung