Fragen und Antworten

zum Thema
 Regenbogenfamilien & LGBTIQ* Personen mit Kinderwunsch.

Seit 2010 beraten wir Regenbogenfamilien und LGBTIQ* Personen mit Kinderwunsch sowie interessierte (Fach)-Personen auf freiwilliger Basis. Die häufigsten Fragen haben wir in diesem Fragen-Antworten-Katalog festgehalten, damit ein rascher Überblick ermöglicht werden kann.

Die finanzielle Unterstützung durch die Unterleistungsvereinbarung mit Pro Familia hat die Realisierung dieses Fragen-Antworten-Katalogs ermöglicht.

© Dachverband Regenbogenfamilien Schweiz, Februar 2017, aktualisiert Dezember 2022.
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Grundsätzliches

Als «Regenbogenfamilien» bezeichnen sich Familien, in denen sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, bisexuell, trans* oder queer versteht. Auch ein Teil der intergeschlechtlichen Menschen, die Eltern sind, sehen ihre Familie als Regenbogenfamilie.

Die Kinder können aus vorangegangenen heterosexuellen Beziehungen stammen, in eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft hineingeboren, adoptiert oder als Pflegekinder aufgenommen worden sein. Es gibt auch Familien, die dank Leihmutterschaft oder Eizellenspende im Ausland entstanden sind. Bei Familien mit trans* Eltern kann deren Coming-out vor oder nach der Familiengründung liegen.

Regenbogenfamilien gibt es in den unterschiedlichsten Konstellationen. Es gibt Frauen- und Männerpaare, die mit eigenen, adoptierten oder zur Pflege aufgenommenen Kindern leben und sich Mami/Mama oder Papi/Papa nennen; LGBTIQ*-Personen, die sich ihren Kinderwunsch allein erfüllen oder zu zweit zur Familiengründung zusammentun und eine queere Familie bilden; Frauen- und Männerpaare, die zusammen eine Mehrelternfamilie gründen; oder lesbische, schwule oder hetero Trans*familien.

Aspekte bei der Familiengründung

Seit Inkraftsetzung der „Ehe für alle“ per 1. Juli 2022 ist es grundsätzlich möglich, dass verheiratete gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren. Die Zahl der Adoptionen in der Schweiz nimmt jedoch seit 1980 kontinuierlich ab. Im Jahre 2021 wurden 467 Adoptionen verzeichnet, drei Viertel davon waren Stiefkindadoptionen.

Seit 1. Januar 2018 steht die Möglichkeit der Stiefkindadoption auch gleichgeschlechtlichen Paaren, die verpartnert, verheiratet oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben, offen. Konkret bewirkte diese Gesetzesänderung, dass eine Person das Kind ihrer Partnerin_ihres Partners adoptieren kann. Die Stiefkindadoption wird beispielsweise dann notwendig, wenn der soziale Elternteil im Falle einer privaten Samenspende oder bei Inanspruchnahme einer ausländischen Samenbank das Kind des austragenden Elternteils adoptieren will, oder auch wenn der soziale Elternteil, das durch Leihmutterschaft entstandene Kind des biologischen Elternteils adoptieren will.

Das wichtigste in Kürze: https://www.regenbogenfamilien.ch/stiefkindadoption/

Als ledige Einzelpersonen können LGBTIQ*-Personen ein Kind adoptieren. Die Voraussetzungen für eine Adoption in der Schweiz sind jedoch streng und nur mit viel Aufwand zu erfüllen. Ausserdem gehen die Zahlen der zu adoptierenden Kinder seit 1980 kontinuierlich zurück.
www.pa-ch.ch

Ja, seit Inkrafttreten der Ehe für alle steht auch verheirateten gleichgeschlechtlichen Frauen- und Transpaaren in der Schweiz der Zugang zu Samenbanken offen. Nicht verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare sowie Einzelpersonen sind weiterhin von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren ausgeschlossen. Bei den Samenbanken in der Schweiz wird die offene Samenspende (Yes-Samenspende) praktiziert, bei der das Kind nach Erlangen des 18. Lebensjahres Auskunft über die samenspendende Person erhält. Es besteht jedoch ein gewisses Risiko, dass die samenspendende Person zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mehr möchte, unauffindbar oder verstorben ist. Bei der anonymen Samenspende (No-Samenspende), die im Ausland angewandt wird, wird die Identität der samenspendenden Person nicht bekannt gegeben.

Ein Überblick über die Kliniken findet sich unter: https://www.sgrm.org/de/info-f%C3%BCr-patienten/samenspende/samenspenderzentren

Als Alternative besteht die Möglichkeit einer privaten Samenspende. Hierfür wird im privaten Umfeld oder über online-Plattformen wie beispielsweise Familyship (www.familyship.org) ein Mann oder ein Männerpaar mit der Bereitschaft gesucht, Samen zu spenden und sich je nach Vorstellungen und Abmachungen mehr oder weniger in der Familie einzubringen. Die eigentliche Befruchtung kann mittels der sogenannten Bechermethode zuhause erfolgen.

Trans*Menschen können auf unterschiedliche Art Eltern werden. Sie können schon Kinder haben, wenn sie sich outen, ihre Familie aber auch erst nach ihrer Transition gründen, sei es mit biologisch eigenen Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern oder durch Samenspende. Weitere Informationen zu trans* Elternschaft finden sich unter.
www.transgender-network.ch

Pflegekinder aufzunehmen stellt für LGBTIQ*-Personen/Paaren eine prüfenswerte Möglichkeit dar. In der Schweiz besteht ein Bedarf an Pflegeplätzen. Dabei gibt es verschiedene Pflegeverhältnisse, wie zum Beispiel Tages-, Wochen- oder Dauerpflege. Die Stadt Zürich hat im Jahr 2014 mit einer breit angelegten Werbekampagne gezielt gleichgeschlechtliche Paare angesprochen:
https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/familien_kinder_jugendliche/pflegetageseltern.html Auch die Pflegekinder-Aktion Schweiz zeigt sich interessiert und offen gegenüber gleichgeschlechtlichen Pflegeeltern.
www.pa-ch.ch

Die Eizellenspende ist in der Schweiz gemäss geltendem Recht verboten (Art. 4 Fortpflanzungsmedizingesetz FMedG). Es laufen Bestrebungen im Parlament, die Eizellenspende für Ehepaare, bei welchen der Unfruchtbarkeitsgrund bei der Frau liegt, zu ermöglichen. Auch die Mehrheit der Nationalen Ethikkommission (NEK) ist der Ansicht, dass das Verbot der Eizellenspende in Anbetracht der Zulässigkeit der Samenspende diskriminierend sei und sich auf eine fragwürdige naturalistische Rechtfertigung stütze. Selbst bei einer raschen Behandlung der Motion im Parlament und Gesetzesvorlage durch den Bundesrat dürften wohl noch Jahre vergehen, bis in der Schweiz legal ein Baby mit einer gespendeten Eizelle gezeugt werden dürfte.

Die Leihmutterschaft ist in der Schweiz verboten (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV, Art. 4 FMedG). Separat von diesem Verbot zu betrachten ist jedoch die Frage, ob ein im Ausland mit Hilfe einer Leihmutter begründetes Kindesverhältnis zu den Wunscheltern in der Schweiz anerkannt wird. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) müssen zumindest mit dem Kind verwandte Elternteile anerkannt werden. In zahlreichen Ländern (z.B. Kanada und USA) ist die Leihmutterschaft erlaubt, wobei die gesetzlichen Rahmenbedingungen, Höhe der Kosten sowie der Schutz der Leihmütter in den verschiedenen Staaten sehr unterschiedlich sind. Tatsache ist aber, dass immer mehr Paare mit unerfülltem Kinderwusch aus der Schweiz eine Leihmutterschaft im Ausland in Anspruch nehmen. Die Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbots ist ebenfalls nicht strafbar.

Soziale Aspekte

Fachpersonen schätzen, dass in der Schweiz bis zu 30’000 Kinder in Regenbogenfamilien aufwachsen (s. dazu Nay, 2021).

Der Kinderwunsch ist losgelöst von der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität zu betrachten. Je mehr die gleichgeschlechtliche Elternschaft in den gesellschaftlichen Mainstream rückt, desto selbstverständlicher wird es für LGBTIQ*-Personen/Paare, sich mit dem Gedanken an eine eigene Familie auseinanderzusetzen. Nochmals verstärkt wurde dies mit Inkraftsetzung der Ehe für alle im 2022.  An unserer Nationale Umfrage im 2017 erklärten 54 % der befragten LGBTIQ*-Personen an einen Kinderwunsch zu haben.

In ihrem sozialen Umfeld werden Regenbogenfamilien in der Regel positiv anerkannt. Herausfordernd sind Kontakte mit Behörden und Bildungsinstitutionen, denn viele Fachpersonen wissen wenig über Regenbogenfamilien oder sind im schlechtesten Fall voreingenommen gegenüber nicht-heterosexuellen Lebensformen.

Mit der Öffnung der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare im 2018 und der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Juli 2022 sind wichtige Schritte zur rechtlichen und sozialen Anerkennung der Lebensrealitäten von Regenbogenfamilien in der Schweiz gelungen. Die deutliche Zustimmung zur Gesetzesvorlage von 64,1% der Stimmberechtigten und aller Kantone zur «Ehe für alle» ist ein starkes Zeichen für die Akzeptanz der vielfältigen Formen des Zusammenlebens und der Familienvielfalt.

Abwertendes Verhalten gegenüber nicht-normativen Lebens- und Familienformen ist in unserer Gesellschaft leider Realität. Manchmal ist Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nicht bewusst, was sie sagen. Glücklicherweise werden Kinder aus Regenbogenfamilien von den meisten Gleichaltrigen akzeptiert. Gleichwohl kann es vorkommen, dass die Familienform ein Grund für Hänseleien ist. Meist entwickeln die Kinder gleichzeitig aber konstruktive Bewältigungsstrategien (Rupp, 2009).

Es finden regelmässige Treffen für (künftige) Regenbogenfamilien in den Städten Baden, Basel, Bern, Genf und Zürich statt. Der Dachverband Regenbogenfamilien organisiert ausserdem Familienweekends und Veranstaltungen zum International Family Equality Day (IFED), welcher weltweit jeweils am ersten Sonntag im Mai stattfindet. Weitere Informationen sind zu finden unter: https://www.regenbogenfamilien.ch/events/

Für Fachpersonen veranstaltet der Dachverband Regenbogenfamilien nach Bedarf themenspezifische Weiterbildungen in Form von Workshops, Tagungen und Podien. Anfragen werden unter info@regenbogenfamilien.ch gerne entgegengenommen.

Psychologische Aspekte

Die Entwicklung von Kindern, die bei gleichgeschlechtlichen Paaren aufwachsen, wird seit 40 Jahren erforscht, mit dem Fazit: Kinder aus Regenbogenfamilien gedeihen genauso gut wie andere. Entscheidend für das Wohlergehen der Kinder sind die Beziehungsqualität sowie das Klima in der Familie, nicht das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung der Eltern. Grundvoraussetzung dafür ist die Verfügbarkeit einer konstanten Bezugsperson, die dem Kind emotionale Wärme und Halt gibt, ein tragfähiges soziales Umfeld schafft und es in seiner individuellen Entwicklung unterstützt. Sind diese Umstände gewährleistet, so spielt es für das Wohlergehen des Kindes keine wesentliche Rolle, ob es in einer Familie mit zwei gegengeschlechtlichen Eltern, einer Einelternfamilie oder einer Regenbogenfamilie aufwächst.

Einen Überblick über die Forschung Yv Nay

Rechtliche Aspekte

Mit der Öffnung der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare im 2018 und der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Juli 2022 sind wichtige Schritte zur rechtlichen Anerkennung der Lebensrealitäten von Regenbogenfamilien in der Schweiz gelungen. Die deutliche Zustimmung zur Gesetzesvorlage von 64,1% der Stimmberechtigten und aller Kantone zur «Ehe für alle» ist ein starkes Zeichen für die Akzeptanz der vielfältigen Formen des Zusammenlebens und der Familienvielfalt. Die erfreulichen Neuerungen in Bezug zu den Familienrechten sind:

  • Öffnung der gemeinschaftlichen Adoption
  • Öffnung der Samenspende in der Schweiz für verheiratete Frauenpaare
  • Für Kinder, die ab dem 1. Juli 2022 über eine Schweizer Samenbank gezeugt werden und deren Eltern ein verheiratetes Frauenpaar ist, gilt die originäre Elternschaft ab Geburt des Kindes für beide Mütter, also auch für die nichtgebärende
  • Zwei Wochen Elternzeit auf Bundesebene für die nichtgebärende Mutter (Zugangskriterien noch in Erarbeitung)

Es bleibt einiges zu tun, bis zur Gleichstellung

Obwohl dies wichtige und höchst erfreuliche Fortschritte sind, ist damit nicht alles geregelt. Es ist zentral, dass das Eltern-Kind-Verhältnis unabhängig von den Umständen der Zeugung und der Familienkonstellation sofort rechtlich abgesichert werden kann. Wie in anderen europäischen Ländern auch, sollte es in der Schweiz möglich sein, Geburtsurkunden ins schweizerische Zivilstandsregister zu übertragen, wenn es sich um Kinder handelt, die durch Leihmutterschaft geboren wurden. Frauenpaare oder Trans*Menschen, die eine Samenbank im Ausland für die Zeugung ihres Kindes aufsuchen oder einen privaten Samenspender wählen, sollten ihre Elternschaft umgehend absichern können und nicht warten müssen, bis dies mittels Stiefkindadoption möglich ist. Die rechtliche Anerkennung der Mehrelternschaft und die Berücksichtigung der Geschlechtsidentität von Trans*Eltern in der Geburtsurkunde ihres Kindes sind weitere rechtliche Anliegen, die noch vorangetrieben werden müssen.

In puncto Elternzeit braucht es gesetzliche Regelungen für Paare, die dank einer Adoption oder Leihmutterschaft im Ausland Eltern werden. Sie müssten ebenfalls Anspruch auf eine lange Elternzeit haben, analog zum 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub. Gesetzliche Regelungen zugunsten der Kinder und der betreuenden Eltern sollten unabhängig von deren Geschlecht, Zivilstand, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität und Familiensetting bestehen.

Positionspapier: « Geburt – Aufnahme eines Kindes » (441 Downloads)
Ehe für alle: Was sich in der Begleitung von Frauenpaaren ändert

Seit 1. Januar 2018 steht die Möglichkeit der Stiefkindadoption auch gleichgeschlechtlichen Paaren, die verpartnert, verheiratet oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben, offen. Konkret bewirkte die Gesetzesänderung, dass eine Person das Kind ihrer Partnerin_ihres Partners adoptieren kann. Die Stiefkindadoption wird beispielsweise dann notwendig, wenn der soziale Elternteil im Falle einer privaten Samenspende oder bei Inanspruchnahme einer ausländischen Samenbank das Kind des austragenden Elternteils adoptieren will, oder auch wenn der soziale Elternteil das durch Leihmutterschaft entstandene Kind des biologischen Elternteils adoptieren will

Mit der Stiefkindadoption wird sichergestellt, dass Kinder, die in Regenbogenfamilien aufwachsen, im Falle des Todes ihres biologischen Elternteils bei ihrem zweiten Elternteil verbleiben können und nicht fremdplatziert werden. Im Falle des Todes ihres rechtlichen Elternteils haben sie einen Erbanspruch sowie einen Anspruch auf Waisenrente. Des Weiteren wird gewährleistet, dass sowohl Elternteil als auch Kind im Trennungsfall der Eltern weiterhin ein gesetzliches Besuchsrecht sowie einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben.

Die gemeinschaftliche Adoption ist für gleichgeschlechtliche Ehepaare seit 1.7.2022 erlaubt. Paare in faktischen Lebensgemeinschaften sind in der Schweiz von der gemeinschaftlichen Adoption ausgeschlossen.

Die meisten Kinder, die in eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft hineingeboren werden, sind sogenannte Wunschkinder, sie wurden beispielsweise durch eine Samenspende gezeugt. Während der Dauer des Adoptionsverfahrens haben diese Kinder keine rechtliche Bindung zu ihrem zweiten, nicht-leiblichen Elternteil und sind so ungeschützt. Seit Juli 2022 können verheiratete Frauenpaare eine Samenspende einer Schweizer Samenbank nutzen und werden ab Geburt des Kindes rechtlich als Eltern anerkannt.

Sobald die biologische Mutter das Kind gebärt, meldet das Zivilstandsamt die Geburt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Besteht keine Vaterschaftsanerkennung, so eröffnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) grundsätzlich ein Verfahren zur Errichtung einer Beistandschaft (gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB) zwecks Feststellung der Vaterschaft, um die Kenntnis über die Abstammung (in Ableitung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK) zu gewährleisten. Sofern die Regenbogenfamilien die KESB allerdings transparent über die familiären Verhältnisse, informiert, verfolgt die KESB das eröffnete Verfahren in der Regel nicht weiter. So wird das Verfahren im Falle von Samenspenden aus ausländischen Samenbanken und auch bei privaten Spendern in der Regel nicht weiterverfolgt. Im Falle der Zeugung eines Kindes über schweizerische Samenspenden werden die verheirateten Eltern automatisch ab Geburt rechtlich anerkannt. Ein Verfahren zur Einrichtung einer Beistandschaft erübrigt sich in diesem Fall vollumfänglich.

Seit Inkrafttreten des neuen Namensrechts im Jahr 2013 erhält das Kind den Ledignamen des gebärenden Elternteils. Dies führt unter Umständen zu absurden Resultaten, insbesondere in Fällen, in denen die biologische Mutter nicht mehr ihren Ledignamen trägt. Mit einem Namenswechsel für das Kind kann dieser Missstand behoben werden – dies kostet allerdings Aufwand und Gebühren.

Solange kein Kindsverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht, übt die biologische Mutter die rechtliche elterliche Sorge alleine aus. Mit Antrag der Stiefkindadoption kann ein Kindsverhältnis zum zweiten gleichgeschlechtlichen Elternteil erstellt werden. Das heisst, ab diesem Zeitpunkt können gleichgeschlechtliche Eltern auch die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Ein zweites Kindesverhältnis kann auch durch eine Vaterschaftsanerkennung erfolgen (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Bei Konstellationen von Regenbogenfamilien ist diese Option allerdings meist nicht relevant.

Empfehlenswert ist, die gemeinsamen Vorstellungen auf Papier zu bringen und wichtige Fragen wie Unterhalt, Kontakte, Vorsorge und Ähnliches zu regeln. Mit einer vollumfänglichen Vollmacht kann der soziale Elternteil in Vertretung des leiblichen Elternteils notwendige Entscheidungen treffen.

Es ist zentral, dass das Eltern-Kind-Verhältnis unabhängig von den Umständen der Zeugung und der Familienkonstellation sofort rechtlich abgesichert werden kann. Wie in anderen europäischen Ländern auch, sollte es in der Schweiz möglich sein, Geburtsurkunden ins schweizerische Zivilstandsregister zu übertragen, wenn es sich um Kinder handelt, die durch Leihmutterschaft geboren wurden. Frauenpaare oder Trans*Menschen, die eine Samenbank im Ausland für die Zeugung ihres Kindes aufsuchen oder einen privaten Samenspender wählen, sollten ihre Elternschaft umgehend absichern können und nicht warten müssen, bis dies mittels Stiefkindadoption möglich ist. Die rechtliche Anerkennung der Mehrelternschaft und die Berücksichtigung der Geschlechtsidentität von Trans*Eltern in der Geburtsurkunde ihres Kindes sind weitere rechtliche Anliegen, die noch vorangetrieben werden müssen.

In puncto Elternzeit braucht es gesetzliche Regelungen für Paare, die dank einer Adoption oder Leihmutterschaft im Ausland Eltern werden. Sie müssten ebenfalls Anspruch auf eine lange Elternzeit haben, analog zum 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub. Gesetzliche Regelungen zugunsten der Kinder und der betreuenden Eltern sollten unabhängig von deren Geschlecht, Zivilstand, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität und Familiensetting bestehen.

Europa: Eine Gleichstellung im Adoptionsrecht oder zumindest die Absicherung durch Stiefkindadoption ist in Europa bereits in Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Island, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien und Spanien etabliert.

Weltweit:
Eine Gleichstellung im Adoptionsrecht ist weltweit bereits in Argentinien, Australien, Brasilien, Israel, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Schweiz, Südafrika, Uruguay und den USA etabliert.

REFERENZEN